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Elternzeit und Elterngeld

Gemäß § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (grundsätzlich acht Wochen) wird für die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Die gesetzliche Frist von maximal drei Jahren bezieht sich auf ein Kind. Bekommen die Berechtigten während dieser Zeit weitere Kinder, so kann für jedes dieser Kinder erneut Elternzeit beantragt werden. Dadurch kann die Elternzeit erheblich verlängert werden.

Soll Elternzeit in Anspruch genommen werden, muss diese für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt zur Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Durch die Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis aber in seinem Bestand nicht berührt. Die wechselseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeits- und Vergütungspflicht) ruhen lediglich und leben mit Beendigung der Elternzeit wieder auf.

Während der Elternzeit gewährt das BEEG Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, vgl. § 2 BEEG. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt und unterliegt nicht der Besteuerung. Zeitlich kann das Elterngeld von einem Elternteil maximal für 12 Monate, für beide Elternteile zusammen maximal für 14 Monate bezogen werden. Eine Beantragung von weniger als zwei Monaten ist nicht möglich.

Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden, können durch die Inanspruchnahme von „Elterngeld Plus“ ihren Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes ausdehnen. Das „Elterngeld Plus“ soll für Eltern zur Verfügung stehen, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten.

Für Kinder, die vor dem 31.12.2006 geboren wurden, erhalten die Eltern „Erziehungsgeld“ nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)

 

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