Ein Arbeitgeber, der Bonuszahlungen an seine Mitarbeiter auszahlt, darf dies nicht nach Gutdünken machen. Nach dem LAG Schleswig-Holstein vom 12.12.2013 (5 Sa 173/13) muss der Arbeitgeber auch bei freiwilligen Zahlungen darlegen, nach welchen Leistungsgesichtspunkten er die Zahlung tätigt.
Das Gericht gab damit einer Arbeitnehmerin, die in der Vergangenheit stets Bonuszahlungen erhalten hatte, Recht. Diese war 2012 in Elternzeit gegangen und hatte daraufhin keinen Bonus mehr erhalten, alle anderen Arbeitnehmer schon. Zuvor hatte die Arbeitnehmerin immer eine der höchsten Bonuszahlungen erhalten. Das Unternehmen argumentierte, die Arbeitnehmerin habe sich 2012 nicht so stark engagiert, auch seien ihre Leistungen schwächer gewesen.
Diese Begründung ließ das Gericht nicht ausreichen. Es obliegt dem Arbeitgeber, genau darzulegen, welche Bewertungskriterien er für die Erfüllung der geforderten Leistungsmerkmale bemüht. Eine rein subjektive Bewertung nach dem „Nasenprinzip“ leiste Missbrauch Vorschub.
Mehr dazu: Fuhlrott, ArbR Aktuell 2014, S. 137