Der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird immer verbreiteter. Nicht selten müssen sie als Ersatz für reguläre Arbeitskräfte herhalten. Damit könnte nun zumindest theoretisch Schluss sein. Denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes seine Zustimmung von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen (Beschluss vom 10.7.2013, Az.: 7 ABR 91/11). In der Praxis wird nicht selten von Arbeitgebern beabsichtigt, Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen um Geld zu sparen. Das aber ist nicht mehr "vorübergehend".
Bei einer Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Er kann nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Der Arbeitgeber wiederum kann bei einer verweigerten Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG vor dem Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen.
In einem solchen Fall prüft das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes. Im vorliegenden Fall kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist. Danach hat eine Überlassung von Leiharbeitnehmer nur "vorübergehend" zu erfolgen. Andere Überlassungen sind untersagt, um den Leiharbeitnehmer zu schützen. Nicht entscheidend für die Bewertung der Entscheidung des Betriebsrates, seine Zustimmung zu verweigern sind mögliche Rechtsfolgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für jeden einzelnen Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Entleiher ergeben.
Das Bundesarbeitsgericht ersetzte konsequenterweise nicht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung, weil der die Ersetzung beantragende Arbeitgeber offensichtlich die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammkraft einzusetzen beabsichtigte. Das aber sei aber ohne den Begriff eindeutig abzugrenzen, nicht mehr "vorübergehend". Die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes war somit rechtmäßig. Das ist jedenfalls nicht mehr "vorübergehend".