Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Equal-Pay-Grundsatz nur durch Tarifvertrag abweichen. Eine Abweichung kraft Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund einer Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.