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Korrekte Aufgabenbeschreibung der neuen Tätigkeit bei Änderungskündigung

Will der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung aussprechen, um im Anschluss ein neues Arbeitsverhältniss zu schließen, so muss er bezüglich der in der Änderungskündigung beschriebenen neuen Aufgabe konkret werden.

Eine weite Aufgabenbeschreibung reicht nicht, wenn sich der Arbeitnehmer auf die neue Aufgabe nicht einstellen kann.

In dem entschiedenen Fall, war der Kläger bei der Beklagten als Elektrotechniker tätig. Das vertraglich vereinbarte Aufgabengebiet umschloss u. a. die Softwareerstellung.

Im November 2001 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen. Daraufhin führte die Beklagte einen Arbeitstest durch, bei dem der Kläger vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte. Als Ergebnis des Tests hat die Beklagte gemeint, der Kläger könne keine komplexen Programmiertätigkeiten in diesem Bereich mehr durchführen. Sie erklärte daraufhin eine Änderungskündigung, in der es hieß, der Kläger könne in Zukunft auf Baustellen eingesetzt werden.

Das Gericht sah die Aufgabenbeschreibung als zu weitläufig an, weil der Kläger nicht wissen könne, welche konkreten neuen Aufgaben ihn bei einem Einsatz auf Baustellen treffen könnten.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 68 16 vom 26.01.2017
[bns]
 

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