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Nur geeignete Bewerber haben einen Anspruch auf Entschädigung bei Ungleichbehandlung nach dem AGG

Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG, wenn er für die ausgeschriebene Stelle objektiv ungeeignet ist, selbst wenn der Arbeitgeber von der mangelnden objektiven Eignung keine Kenntnis hatte.

In einem solchen Fall kann nämlich keine unmittelbare Benachteiligung vorliegen. Voraussetzung für eine Ungleichbehandlung ist eine objektiv vorliegende vergleichbare Situation zwischen den Bewerbern.

Das AGG soll die Bewerber in erster Linie vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen und nicht vor einer eventuellen unredlichen Gesinnung des Arbeitgebers.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 997 12 vom 14.11.2013
Normen: AGG §§ 1, 3, 6, 7, 15, 17, 19, 21, 22, 23
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