E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitnehmer muss an ärztlicher Untersuchung teilnehmen

Weigert sich ein Arbeitnehmer an einer von seinem Arbeitgeber angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, welche der Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, so kann die Weigerung des Arbeitnehmers einen ausreichenden Grund für eine Kündigung darstellen.


Befindet sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Pflicht zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung in einem entschuldbarem Verbotsirrtum, so kann dieser Irrtum zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Der für derartige Untersuchungen bauftragte Arzt muss nicht als Betriebsarzt bei dem Arbeitgeber angestellt sein. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Arzt einem ärztlichen Dienst angehört, der üblicherweise von Unternehmen für derartige Untersuchungen herangezogen wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BAG 2 AZR 811 11 vom 27.09.2012
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22