E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Altersgrenze von 45 Jahren in Versorgungsordnung unzulässig

Eine Versorgungsordnung, die eine besonders niedrige Höchstaltersgrenze für die Betriebsrente aufstellt, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.


In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen (Bank) eine Höchstaltersgrenze von 55 Jahren für die betriebliche Altersversorgung aufgestellt. Demnach waren nur die Mitarbeiter versorgungsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Wartezeit von 10 Jahren, das 55 Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Das Gericht erklärte die faktische Altersgrenze für die Erfüllung der Voraussetzungen für die betriebliche Altersversorgung von 45 Jahren für rechtswidrig. Die niedrige faktische Altersgrenze von 45 Jahren stellt demnach eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.

Je niedriger eine Höchstaltersgrenze gesetzt ist, desto höher müssen die Gründe sein, die die Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen sollen.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil LAG BW 2 Sa 77 11 vom 23.11.2011
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25