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Zahnärztlich nicht notwendige Leistungen sind nur bei schriftlicher Fixierung abrechnungsfähig

Zahnärztliche Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen und darauf beruhten, dass der Patient eine ästhetisch ansprechendere Lösung wünscht, darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden, der Zahnarzt den Patienten vorher ausführlich über die fehlende Notwendigkeit aufgeklärt hat und die Leistungen zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart werden.

Der Heil- und Kostenplan muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.

Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 286 15 vom 03.11.2016
Normen: BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 242
[bns]
 

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