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Kein Anspruch des Reisevermittlers auf Provision bei Absage der Reise wegen nicht genügender Teilnehmerzahl

Ein Reisevermittler hat keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovision, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist.

Das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl sei kein eindeutig der Sphäre des Veranstalters zuzurechnender Umstand. Es ist anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl fordern und sich für den Fall des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag lösen kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 168 13 vom 23.01.2014
Normen: § 87a III S. 2 HGB
[bns]
 

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