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Zur Unfallversicherung im Rahmen einer Heilbehandlung

Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis eine Beschädigung der Gesundheit erleidet.


Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes lehnte das Gericht die Klage der Erben einer im Krankenhaus verstorbenen Patientin ab. Diese war mittels einer Sonde künstlich ernährt worden, erbrach die Nahrung und erstickte daran.

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht die Zuführung der Nahrung von außen Grund des Todes war, sondern erst die folgende Reaktion des Körpers. Darüber hinaus können Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge einer Heilbehandlung regelmäßig nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen betrachtet werden.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG DO 2 O 340 12 vom 02.05.2013
Normen: § 178 II VVG
[bns]
 

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