E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Ein Blindenlangstock ersetzt nicht den Blindenführerhund

Da ein Blindenlangstock nicht die Gebrauchsvorteile eines Blindenhundes ausgleichen kann, kann die gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme für einen solchen Hund nicht mit einem Hinweis auf den bereits gezahlten Blindenstock verweigern.


Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Blindenhund gegenüber dem Blindenstock einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bietet. Dieser ist gegeben, wenn der Blindenstock seinen Nutzer nicht vor Hindernissen oberhalb seines Radius warnen kann, und ihn nicht auf weiter entfernte Hindernisse aufmerksam macht. Beides vermag aber ein Blindenhund, weshalb er einen deutlichen Gebrauchsvorteil bietet, und die Kosten folglich auch dann übernommen werden müssen, wenn bereits ein Blindenlangstock bezahlt wurde.

In dem zugrunde liegenden Verfahren verweigerte die Krankenkasse die Übernahme mit der Behauptung, dass der Hund der sehbehinderten und vereinsamten Frau primär zur Vorbeugung gegen Depressionen dienen würde.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 99 13 vom 02.10.2013
Normen: §§ 33 I, 34 IV SGB V
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-18 wid-153 drtm-bns 2024-04-18