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Zum Sturz eines Unfallbeteiligten auf eisglatter Fahrbahn

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die gegnerische Versicherung für die Sturzfolgen eines unfallbeteiligten PKW-Fahrers aufkommen muss, hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein PKW-Fahrer Opfer eines Auffahrunfalls geworden. Um sich über die Unfallfolgen ein Bild zu verschaffen, stieg das Opfer aus seinem PKW aus und ging um das Fahrzeug herum. Dabei rutschte er auf der eisglatten Fahrbahn aus, stürzte und erlitt einen Bruch des Schultergelenks. Von der Versicherung des Unfallgegners begehrte er deshalb vergeblich ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Folgeschäden.

Die Rechtsauffassung des Unfallopfers teilend, bestätigte das Gericht jedoch die Einstandspflicht der gegnerischen Versicherung. Denn bei dem Geschehen handelt es sich gerade nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Denn das Verschulden an dem Verkehrsunfall traf die Verursacherin. Zwischen dem Unfall und dem Sturz bestand ein haftungsbegründender Zurechnungszusammenhang, zumal das Opfer nicht mit einem beliebigen Fußgänger auf einer glatten Strasse verglichen werden kann. Denn der Geschädigte verließ den PKW nur zum Zweck der Information über die Unfallfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung der gegnerischen KFZ-Versicherung gegeben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 116 12 vom 26.02.2013
Normen: § 823 I, II BGB, §§ 1 II, 3 I, 4 I StVO, § 7 StVG
[bns]
 

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