E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Die Unfallversicherung und der allergische Schock

Führt die allergische Reaktion infolge eines konsumierten Nahrungsmittels zum Tod des Konsumenten, muss die Unfallversicherung zahlen.


Das Gericht teilte mit, dass es sich bei einer allergischen Reaktion infolge der Aufnahme einer Süssigkeit um einen Unfall handelt, für welchen die Versicherung einzustehen hat. Als einen Unfall bezeichnet man "eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis".

Einschränkend wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzen darf, wenn die verstorbene Person unter einem Gebrechen litt. Als solches bezeichnet man einen andauernden abnormen Gesundheitszustand, welcher ausserhalb der medizinischen Norm liegt und eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt.

Ein solches Gebrechen war vorliegend gegeben, da das verstorbene Kind unter einer Veränderung des Immunsystems litt und schon die Aufnahme geringster Mengen von Nüssen zu einem schweren anaphylaktischen Schock führen konnte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 98 12 vom 23.10.2013
Normen: § 178 II S.1 VVG, Nr.1.3 GUB 99
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-153 drtm-bns 2024-11-24