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Körperliche Beeinträchtigungen führen nicht immer zu einer Erwerbsminderungsrente

Unabhängig von den tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist eine Erwerbsminderungsrente nicht zu verweigern, wenn die Person leichte körperliche Arbeit für mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Sozialgericht im Fall eines 1956 geborenen Mannes ohne Berufsausbildung. Bei dem unter Beeinträchtigungen von Wirbelsäule, Knien und Schultergelenken leidenden Mann prognostizierte das Jobcenter kaum noch Chancen auf eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung. Dementsprechend stellte der Kläger in Absprache mit dem Jobcenter einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Ein durch das Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass leichte Tätigkeiten trotz der orthopädischen Leiden verrichtet werden könnten. Unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit eine Anstellung zu finden lehnte das Gericht dem Gutachten folgend einen Anspruch auf die begehrten Leistungen gegen die Rentenversicherung ab.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 10 R 489 10 vom 13.07.2012
Normen: § 43 I SGB VI
[bns]
 

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