In dem zugrunde liegenden Sachverhalt legte ein Urlauber seine teure Uhr zwecks Durchleuchtung auf ein Förderband. Als er die Uhr wieder an sich nehmen wollte war sie verschwunden. Der Passagier verlangte Schadensersatz, scheiterte mit seinem Anliegen jedoch vor Gericht.
Das Sicherheitspersonal hätte bei der Durchleuchtung seine Verkehrssicherheits- und Obliegenheitspflichten nicht verletzt. Bei einer Durchleuchtung würde das Personal die abgelegten Sachen nicht in Besitz nehmen, was aber die Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch wäre.
Das Gericht betonte, dass es vielmehr die Pflicht des Passagiers ist sein Eigentum während der Sicherheitskontrolle im Auge zu behalten.