In einem solchen Fall gehe die gesetzliche Vermutung vom Vorliegen einer Versorgungsehe aus, solange die Betroffene nicht das Gegenteil beweisen würde. Anhaltspunkte die gegen eine Versorgungsehe sprechen würden seien etwa ein plötzlicher Todeseintritt, die Existenz gemeinsamer Kinder oder eine Schwangerschaft, die Unkenntnis über den tödlichen Verlauf der Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung und ähnliches.
Vorliegend dauerte die Ehe nur 17 Tage. Der verstorbene Ehemann litt zu diesem Zeitpunkt an unheilbarem Kehlkopfkrebs. Beide waren auch durch einen Arzt über den Stand der Dinge informiert worden. Für das Vorliegen einer Versorgungsehe spreche auch der Umstand, dass der Mann ihr bei der Stellung des Heiratsantrages sinngemäß gesagt haben soll, dass er sie mit der Eheschließung versorgt wissen wollte. Deshalb, so urteilten die Richter, sei in diesem Fall die Gewährung einer Witwenrente abzulehnen.