E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kontogebühren eines Pfändungsschutzkontos müssen mit den bisherigen Gebühren identisch sein

Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Banken, die nach der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto höhere Gebühren vorsehen, sind unwirksam.


Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof im Fall von zwei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes, der diese Praxis als rechtswidrig ansah. Bei dem Pfändungsschutzkonto handelt es sich nicht um ein eigenständiges Konto, sondern um einen durch eine Nebenabrede getroffenen Bestandteil des Girovertrages. Die Banken sind gesetzlich zur Führung von solchen Pfändungsschutzkonten verpflichtet. Die dafür anfallenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen stellt demnach einen Verstoss gegen den Grundsatz von Glossar!sub_Treu_und_Glauben dar. Das ergibt sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers, weshalb die Banken die Mehrkosten selbst tragen müssen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 500 11 vom 13.11.2012
Normen: § 307 BGB, § 850k VII ZPO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-29 wid-153 drtm-bns 2024-03-29