Vorliegend setzte der Versicherungsnehmer seinen PKW mit angekoppeltem Anhänger zurück, wobei sich die Anhängerkupplung verkeilte. Als Folge daraus schlug der Anhänger am hinteren rechten Kotflügel an und verursachte dabei einen Schaden von mehr als 1000 Euro, welchen der Versicherungsnehmer durch seine Vollkaskoversicherung ersetzt wissen wollte. Diese lehnte die Schadensregulierung jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Schadensereignis nicht um einen Unfall gehandelt hätte, der nach den Versicherungsbedingungen aber Voraussetzung für eine Regulierung wäre.
Dieser Auffassung folgte auch das Gericht. Demnach sei ein Unfall "ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Vorliegend beruhte der Schaden jedoch auf einem Bedienungsfehler des Versicherungsnehmers. Dieser sei kein von Außen einwirkendes Ereignis, sondern sei auf die Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers zurück zu führen. Deshalb könnte er auch nicht die Schadensregulierung durch die Versicherung verlangen.