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Luxuswagen darf nicht immer gepfändet werden

Ist ein Schuldner auf seinen PKW angewiesen, so darf das Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen günstigeren PKW ausgetauscht werden.


In dem entschiedenen Sachverhalt hatte die betroffene Krankenschwester 50.000 Euro Schulden angehäuft, fuhr aber ein schickes Cabrio, welches sie für ihren Weg zur Arbeit aber auch benötigte. Die Gläubigerin fürchtete um ihr Geld und forderte die Schuldnerin zu einem Pfändungstausch auf, in dessen Rahmen sie der Gläubigerin ihren 9 Jahre alten Audi TT im Wert von rund 12.000 Euro überlassen sollte. Im Gegenzug sollte sie einen 19 Jahre alten Golf II erhalten, mit welchem sie ebenfalls zur Arbeit gelangen könnte. Diesem Anliegen der Gläubigerin stand das Gericht jedoch nicht wohlgesonnen gegenüber.

Wie die Richter ausführten, sei ein solcher Wechsel eines höherwertigen gegen einen günstigeren PKW zwar grundsätzlich möglich, Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Ersatzwagen eine zumindest annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer aufweisen würde. Bei dem angebotenen Golf war das nicht der Fall, da er bereits diverse Mängel und eine hohe Laufleistung aufwies, weshalb der Pfändungstausch in diesem Fall ausschied.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZB 114 09 vom 16.06.2011
Normen: §§ 811 I, 811a I ZPO
[bns]
 

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