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Die Folgen der Gläubigerbenachteiligung

Führt eine vorgenommene Handlung dazu, dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die Vornahme dieser Handlung günstiger gestaltet hätten, so liegt hierin eine Gläubigerbenachteiligung.


Beantragt ein Schuldner die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen, so stellt sich oftmals die Frage, ob Gläubiger im Vorfeld eine ,,Vorzugsbehandlung' durch den Schuldner erfahren haben, andere Gläubiger somit einen Nachteil bei der Verwirklichung ihrer Forderungen erlitten haben. Ist das der Fall, so steht dem Insolvenzverwalter die gesetzlich verankerte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung zur Verfügung, um so den an den bevorzugten Gläubiger geleisteten Vorteil wieder der Insolvenzmasse zuzuführen. Nur so kann eine gerechte Verteilung des Schuldnervermögens bewirken werden. Wann eine solche Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beantwortete kürzlich der Bundesgerichtshof.

Nach seiner Auffassung ist von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Das ist der Fall, wenn durch ein Rechtsgeschäft die Schuldenmasse vermehrt oder das Vermögen des Schuldners vermindert wurde, die anderen Gläubiger somit im Ergebnis nur einen geringeren Prozentsatz ihrer Forderungen verwirklichen könnten.

In dem konkret verhandelten Sachverhalt übertrug ein Schuldner eine Forderung an einen seiner Gläubiger, obwohl er diese bereits im Rahmen einer Globalzession an eine Bank abgetreten hatte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der geschuldete Betrag an diesen neuen Forderungsinhaber geleistet. Zu Unrecht, wie das Gericht aufgrund der oben genannten Gründe feststellte und verurteilte den bevorzugten Gläubiger zur Rückerstattung des erhaltenen Betrages an den Verwalter. Den bei der ursprünglich an die Bank abgetretenen Forderung habe es sich trotzdem um eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung gehandelt, an der zwar ein Aussonderungsrecht der Bank bestand, deren Einziehung oder anderweitige Verwertung zunächst aber ausschließlich dem Insolvenzverwalter zusteht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 74 09 vom 29.09.2011
Normen: §§ 131 I S.1 Nr.1, 143 I InsO
[bns]
 

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