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Ein Flug mit Zwischenlandung ist kein Direktflug und kann zur Minderung des Reisepreises ermächtigen. Zu einer Kreuzfahrt gehören auch schiffstypische Geräusche

Eine unerwartete Zwischenlandung stellt keine reine Unannehmlichkeit dar und stellt für viele Reisenden einen zusätzlichen Stressfaktor dar, mithin ist ein Mangel hinsichtlich der vereinbarten Reiseleistung anzunehmen.


Das AG Rostock tritt in seinem Urteil der Ansicht entgegen, dass ein Direktflug nicht zwingend ein Non-Stop-Flug sein muss und begründet seine Ansicht mit der Gleichsetzung des Non-Stop-Flugs mit dem Direktflug im allgemeinen Sprachgebrauch.

Bei einer durch die Zwischenlandung verursachten Anreiseverspätung von 4 Stunden und 40 Minuten und den zusätzlich berücksichtigten Belastungen durch die jeweilige Landung und den Start, nimmt das AG Rostock eine Reisepreisminderung von 10 % des Tages-Reisepreises als angemessen an.

Wird bei einer Kreuzfahrt durch den Reiseveranstalter im Katalog auf die mögliche Beeinträchtigung der Kabinenruhe durch bestimmte Schiffsgeräusche hingewiesen, so ist die einzelne Aufzählung möglicher Geräuschursachen nur beispielhaft. Demnach kann der Reisepreis nicht gemindert werden, wenn die Kabinenruhe durch andere als die aufgezählten Geräuschursachen gestört wird, wenn es sich um schiffstypische Geräusche und Beeinträchtigungen handelt.
 
Amtsgericht Rostock, Urteil AG Rostock 47 C 241 10 vom 18.03.2011
Normen: BGB § 651 a , 651 d
[bns]
 

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